Namhaftmachung von Schiedsrichtern
Der Präsident der ÖFG ersucht die werten Mitglieder, sich für eine dreijährige Funktionsperiode als Schiedsrichter zur Verfügung zu stellen. Jene Personen, die sich für diese Vereinsfunktion melden, werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode von drei Jahren in einer Liste geführt. Diese Schiedsrichterliste würde im Anlassfalle den Streitparteien zur Auswahl ihrer Schiedsrichter zur Verfügung gestellt werden. Es darf darauf hingewiesen werden, dass zur Zeit kein Schiedsgerichtsverfahren anhängig ist.“
§ 3 Abs 2 der Schiedsordnung lautet:
Der Präsident des Vereins hat alle 3 Jahre, beginnend mit 1.7.2018, einen Aufruf unter den Mitgliedern durchzuführen, wer zur Übernahme eines Schiedsrichteramtes im Sinne dieser Bestimmung in vereinsinternen Angelegenheiten bereit ist und darüber eine Liste zu führen. Diese Liste ist an alle Streitparteien gemeinsam mit der Aufforderung zur Nomination von je 2 Schiedsrichtern zu übermitteln. Diese Liste soll im Streitfall eine Unterstützung darstellen, schränkt aber das Recht der Streitparteien zur Schiedsrichterbenennung aus der Gruppe der Vereinsmitglieder nicht ein. Die als Schiedsrichter benannten Vereinsmitglieder müssen der Nomination ausdrücklich zustimmen.
