Merkblatt für den Fischereiausübungsberechtigten
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 2001 muss jeder, der im Bundesland Niederösterreich die Fischerei ausübt, eine gültige Fischerkarte (blaue Farbe), eine gültige Fischergastkarte (weiße Farbe) und einen amtlichen Lichtbildausweis oder ein vom NÖ Landesfischereiverband ausgegebenes Dokument (grüne Farbe) mit sich führen.
Im Falle der Vorlage der (blauen) Fischerkarte oder des (grünen) Dokumentes muss der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages für das laufende Jahr zu erkennen sein (Vorlage des Erlagscheines über die Einzahlung der Abgaben).
Die im Absatz 1 dieses Merkblattes beschriebenen Dokumente müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.
Unmündige (das sind Personen ab dem vollendeten 7. bis zum 14. Lebensjahr benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.
Ein amtliches Fischereidokument ist in allen Gewässern des Bundeslandes Niederösterreich erforderlich, ausgenommen davon ist nur die Ausübung der Fischerei in Teichen, die ausschließlich zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden.
Zusätzlich muss jeder Fischer, sofern er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz mit sich führen.
Über die Ablegung des Fischerkurses zur erstmaligen Erlangung der Fischerkarte in Niederösterreich siehe auf der Webseite des NÖ Landesfischereiverbandes unter „Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes“.